Verordnung über die Verhütung und Vergütung von Schäden durch spezifisch geschützte Tierarten VVSV
Gemäss Naturschutzgesetz, kann das Land Massnahmen zur Verhütung von Schäden durch spezifisch geschützte Tierarten, wie Wolf, Luchs, Bär, Goldschakal, Fischotter oder Biber vergüten.
Um die finanzielle Unterstützung durch das Land für entsprechende Massnahmen klar zu regeln, wurde am 11. Juli ein Verordnungsentwurf in breite Konsultation gegeben.
Die Botanisch-Zoologische Gesellschaft BZG, sowie der Ornithologische Landesverband LOV schliessen sich der LGU-Stellungnahme an.