Europaparlament hat Renaturierungsgesetz angenommen
Das weltweit erste Gesetz zur umfassenden Renaturierung beeinträchtigter Ökosysteme wurde am 27. Februar 2024 vom Europäischen Parlament in Strassburg verabschiedet. In der EU müssen demnach bis 2050 in fast allen geschädigten Ökosystemen geeignete Massnahmen zur Renaturierung laufen.
Gemäss Weltbiodiversitätsrat reicht der Schutz vorhandener Naturwerte nicht mehr aus, um den Verlust an Biodiversität zu stoppen. Umfangreiche Renaturierungsmassnahmen sind dafür notwendig. Diesem Rat ist das Europaparlament nun gefolgt.
In die Renaturierungsmassnahmen müssen alle Arten von Lebensräumen einbezogen werden. Dazu gehören neben Wäldern, Mooren, Wiesen, Meeren, Flüssen und Seen auch die Agrarökosysteme.
Aufwändig, aber nötig
Der Verlust bestäubender Insekten hat bereits ernste Konsequenzen: Die Hälfte aller von Bestäubung abhängigen Ackerkulturen der EU leide unter Mangelerscheinungen. 80% aller Lebensräume seien in einem schlechten ökologischen Zustand. Das heisst, dass ihre Tier- und Pflanzenarten keine adäquaten Bedingungen mehr vorfinden und daher immer weniger werden. Das hat zudem Folgen für das Klima, denn kaputte Moore und kranke Wälder stossen Treibhausgase aus, anstatt sie zu binden.
Die EU-Kommission geht davon aus, dass sich jeder für Renaturierung ausgegebene Euro mehrfach rechnen wird, denn die Verschlechterung der Ökosystemqualitäten verursache hohe Kosten. Beispielsweise beziffert die EU-Kommission die Kosten aufgrund der Verschlechterung der Bodenqualität im Agrarland mit 50 Milliarden Euro jährlich. Das sei mehr als die Renaturierung aller Lebensräume im selben Zeitraum kosten würde.
In mehreren Stufen zum Ziel
Bis zum Jahr 2030 sollen in mindestens 30% der Ökosysteme entsprechende Massnahmen ergriffen werden, um einen guten Zustand zu erreichen. Bis 2040 sollen sogar in 60% der geschädigten Ökosysteme wirkungsvolle Renaturierungsmassnahmen laufen und bis 2050 in 90% der betroffenen Ökosysteme.
Die EU-Mitgliedsstaaten müssen dem Gesetz noch zustimmen bevor es Kraft treten kann.
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für Umweltschutz LGU
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