Stellungnahme zur Abänderung des Naturschutzgesetzes
Zum einen ist dem Gesetzeszweck dadurch Nachachtung zu verschaffen, dass eine Umwidmung von Grundflächen, die Schutzobjekte nach den Art. 5 oder 6 des Gesetzes beherbergen, dem Eingriffsverfahren nach Art. 12 des Gesetzes zu unterstellen sind. Dadurch kann eine Gesetzeslücke geschlossen werden, die beim Vollzug des NSchG zu Tage getreten ist und zu Unklarheiten Anlass gegeben hat. Zum anderen ist die Strafbestimmung von Art. 50 des Gesetzes, die bestimmte Übertretungen mit einer Busse bis zu 50000 Franken sanktioniert, an die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes anzupassen (Verbot sogenannter Blankettstrafnormen). In Zukunft soll sich aus Art. 50 NSchG klar und eindeutig ergeben, welche Gesetzesverstösse eine Übertretung konstituieren und als eine solche strafbar sind.
Hier finden Sie den Vernehmlassungsbericht der Regierung (Pdf)