Stellungnahme zum geplanten Bau einer Jagdhütte in der Waldzone in Schaan
Die Jagdgesellschaft hat ihr bisheriges Domizil im Schaaner Riet verloren und sich an die Gemeinde Schaan gewandt mit der Bitte um eine neue Unterkunft in ihrem Jagdgebiet. Die Gemeinde Schaan, Verpächterin dieser Jagd, ist bereit der Jagdgesellschaft ein Stück Land in der Rheinau (Waldzone) im Baurecht zur Verfügung zu stellen. Die Jagdgesellschaft plant auf dem Grundstück den Bau einer Holzhütte. Diese soll zur Aufbewahrung von Gerätschaften und als Ort geselliger Treffen dienen.
Gemäss Artikel 11 lit. 1 Waldgesetz ist die Erstellung von Bauten und Anlagen im Wald, welche den Interessen der Walderhaltung und des Natur- und Landschaftsschutzes schaden, verboten, auch wenn sie keiner Rodung bedarf.
Grundsätzlich schadet jede Erstellung einer Baute im Wald den Interessen der Walderhaltung. Deshalb können Bauten im Wald nur dann genehmigt werden, wenn ein öffentliches Interesse, also ein Nutzen für die Gesellschaft, nachgewiesen werden kann und kein alternativer Standort möglich ist. Der Nutzen der Jagd ist unbestritten. Jäger leisten einen wertvollen Dienst für die Gesellschaft. Eine Jagdgesellschaft benötigt auch einen Lagerraum für ihr Material.
Im konkreten Fall soll jedoch eine Jagdhütte für ein Jagdrevier im Talraum erstellt werden. Die Wege vom Jagdrevier zu Landwirtschaftsgebäuden oder in die Bauzone sind kurz, so dass sich hieraus keine Notwendigkeit für die Neuerstellung einer Jagdhütte in der Waldzone ergibt. Insbesondere unter dem Aspekt, dass der Materialtransport im Tal in der Regel mit dem Auto erfolgt und die Weglänge deshalb eine untergeordnete Bedeutung hat. Deshalb besteht – anders als bei einem Jagdrevier in schwer zugänglichem Gelände – keine Notwendigkeit, eine Jagdhütte innerhalb des Reviers zu erstellen. Die Standortgebundenheit ist somit nicht gegeben.
Am gewünschten Standort problematisch zu sehen ist zudem, dass der Zugang zur Jagdhütte über Wege erfolgen muss, die der Radverkehr als Hauptrouten verwendet, die von der Bevölkerung als Spazierweg genutzt werden und auf denen ein generelles Autofahrverbot besteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sollten zusätzliche Autofahrten auf für den Autoverkehr gesperrten Hauptverkehrsradrouten und Erholungswegen vermieden werden.