Teilvernehmlassung zur Abänderung des Landwirtschaftsgesetzes: Stellungnahme der LGU
Die Regierung kann gemäss Art. 14 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) Bekämpfungsmassnahmen für "besonders gefährliche Schadorganismen" anordnen, um deren Einschleppung und Ausbreitung zu verhindern. Der Artikel stützt sich auf die Schweizer Pflanzengesundheitsverordnung (RGesV), welche in Liechtenstein über den Zollvertrag anwendbar ist. Die PGesV wiederum setzt das Internatione Pflanzenschutzabkommen (IPPC) um.