VGH stärkt den Gewässerschutz erheblich

Mit seinem Urteil zur UVP Deponie Rheinau vom 29. Mai 2020 unterstreicht der VGH die gesetzliche Verpflichtung des Landes und der Gemeinden, Gewässer - auch den Alpenrhein - ökologisch zu verbessern.

Einer Entscheidung des Amtes für Umwelt vom Juli 2019 zufolge sollte die Gemeinde Eschen dazu berechtigt sein, die direkt am Rhein gelegene Deponie Rheinau ohne Umweltverträglichkeitsprüfung auszubauen. Und zwar so auszubauen, dass eine an Ort und Stelle im Entwicklungskonzept Alpenrhein EKA vorgesehene Rheinaufweitung faktisch verunmöglicht werden würde.  

Gegen diese Entscheidung des Amtes für Umwelt erhob die LGU Beschwerde, weil…

  • sich der Alpenrhein erwiesenermassen in einem schlechten ökologischen Zustand befindet,

  • die Ökosystemleistungen intakter Gewässer ein im Abwägungsprozess zu berücksichtigendes, wertvolles  Allgemeingut sind,

  • der Alpenrhein nach den Bestimmungen des Gewässerschutzgesetzes und der EU-Wasserrahmenrichtlinie zumindest das Niveau des «guten ökologischen Potenzials» erreichen soll,

  • die vom Amt bewilligte Deponieerweiterung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hätte,

  • es nicht zielführend sein kann, dass das ökologische Potenzial des Alpenrheins ohne vertiefte Prüfung weiter verschlechtert wird, obwohl eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung zur Verbesserung besteht und

  • es nicht im Sinne der Allgemeinheit liegt, dass die Umwelt- und Naturschutzgesetzgebung in der Raumplanung einer Gemeinde ausser Acht gelassen wird.

In seinem Urteil bestätigt der VGH die Rechtsmeinung der LGU und stellt fest, «dass für das Projekt ‚Deponie Rheinau, Deponieerweiterung, Verfüllung Täli‘ eine Umweltverträglichkeitsprüfung … durchzuführen ist».

Zur Begründung führt der VGH unter anderem aus, dass…

  • mit dem Gewässerschutzgesetz (GSchG) «auch «ökologische Ziele für Gewässer» angestrebt und erreicht werden sollen». Demnach sind Massnahmen zu ergreifen, «um oberirdische Gewässer in einen möglichst naturnahen Zustand überzuführen und so die oberirdischen Gewässer als Lebensräume zu verbessern …». Dies gelte auch für die Bewirtschaftung von Gewässern und selbst dann, wenn sie bereits künstlich und erheblich verändert seien,

  • Liechtenstein aufgrund der EU-Wasserrahmenrichtlinie dazu verpflichtet ist, «die Genehmigung eines Vorhabens zu versagen, wenn es geeignet sei, die Erreichung eines guten Zustandes der Oberflächenwasserkörper zu gefährden»,

  • das Gewässerschutzgesetz die möglichst weitgehende Wiederherstellung des natürlichen Verlaufs des Rheins gebiete – sodass damit Massnahmen, die dem entgegenstehen, verboten sind;

  • Liechtenstein seine internationalen Verpflichtungen verletzen würde, wenn das Deponievorhaben ohne vertiefte Prüfung und Einbezug der Nachbarstaaten Schweiz und Österreich umgesetzt worden wäre,

  • es Gemeinden gemäss Art. 25 Abs. 1 GschG nicht gestattet sei, «mit einseitigen Beschlüssen zu verhindern, dass die Regierung – im Einvernehmen  mit den Gemeinden – an bestimmten Stellen den Raumbedarf der Fliessgewässer, der für die Gewährleistung der ökologischen Funktionen des Gewässers erforderlich ist, festlegen kann.».

  • die von der Gemeinde Eschen geplante Deponieerweiterung zu erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt führen könne, indem sie «die Verbesserung des Zustands des Rheins verhindern kann».

Auf Antrag der LGU hat der VGH daher entschieden, dass das Amt für Umwelt das Deponieprojekt auf seine Umweltverträglichkeit zu überprüfen hat. An der UVP müssen die Nachbarstaaten Schweiz und Österreich umfassend beteiligt werden und es muss im Rahmen der UVP geklärt werden, ob die Aufschüttung einer Deponie direkt am Rhein mit dem Gewässerschutzgesetz und der EU-Wasserrahmenrichtlinie, aber auch mit der Abfallplanung 2070 vereinbar ist.

Die LGU hatte sich im Vorfeld des Beschwerdeverfahrens für eine einvernehmliche Lösung eingesetzt, ist dabei jedoch leider auf taube Ohren gestossen. Nunmehr hat ihr der VGH vollumfänglich Recht gegeben.

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